Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch die Pflegestärkungsgesetze wesentlich verändert. Kernstück des PSG II ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit geht es nicht mehr um die Auflistung von verrichtungsbezogenem Unterstützungsbedarf, sondern um den Grad der Selbstständigkeit bzw. der Selbstversorgungskompetenzen bei der Bewältigung von Alltagsanforderungen. Dieser Paradigmenwechsel der Sicht auf Pflegebedürftigkeit muss und wird Auswirkungen auf das pflegerische Handeln, auf die vorzuhaltenden Versorgungsstrukturen und auf die kommunale Sozial und Altenhilfeplanung haben. Die durch das PSG I und II deutlich verstärkten Möglichkeiten, Leistungen nach dem SGB XI flexibel einzusetzen, führen zur Initiierung unterschiedlicher und bedarfsgerechter Pflegearrangements in der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung.