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02.12.14

Neuer Pflegemindestlohn ab 01.01.2015

Aktuelle Information zur 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung vom 28.11.2014
Am 28.11.2014 wurde die 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflegeArbbV) verkündet (siehe Anlage). Sie tritt am 01.01.2015 in Kraft und am 31.10.2017 außer Kraft.
Sie enthält Erweiterungen im betrieblichen und persönlichen Anwendungsbereich und regelt auch die Frage, unter welchen Bedingungen ein Mindestentgelt für Bereitschaftsdienste zu zahlen ist. 
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein

ab 1.1.2015

Höhe: 9,40 €
Steigerung: 4,4 %

ab 1.1.2016

Höhe: 9,75 €
​Steigerung: 3,7 %

ab 1.1.2017

Höhe: 10,20 €
​Steigerung: 4,6 %
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

ab 1.1.2015

Höhe: 8,65 €
Steigerung: 8,1 %

ab 1.1.2016

Höhe: 9,00 €
Stegerung: 4,1 %

ab 1.1.2017

Höhe: 9,50 €
Steigerung: 5,6 %

Betrieblicher Geltungsbereich

Neu: In den betrieblichen Geltungsbereich werden nun ausdrücklich auch ambulante Krankenpflegeleistungen an Pflegebedürftige mit einbezogen.
Der Mindestlohn ist von allen Pflegebetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen, zu beachten. Ein Pflegebetrieb erbringt dann überwiegend die beschriebenen Leistungen, wenn der überwiegende Anteil der kalenderjährlichen Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer /innen auf die Erbringung dieser Leistungen fällt.

Persönlicher Geltungsbereich

Neu: Der Pflegemindestlohn ist für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Pflegebetrieb zu beachten. Das gilt ausdrücklich nicht für Beschäftigte in der Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlichen Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei oder Logistik. Hier ist mindestens der allgemeine gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.
Neu: Als neue Personenkreise, die vom Pflegemindestlohn profitieren werden, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen worden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als Alltagsbegleiter, Betreuer von Menschen mit dementiellen Erkrankungen oder als Assistenzkraft. Dabei kann es sich auch um Beschäftigte, z. B. aus der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Küche handeln, wenn die Tätigkeit im Rahmen besonderer Betreuungskonzepte die zu Pflegenden einbezieht und gleichzeitig z. B. aktivierende, betreuerische oder pflegerische Aspekte aufweist.
Ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden außerdem die nach § 87b SGB XI geförderten sog. „Demenzbetreuer“.
Um den Pflegebetrieben ausreichend Zeit zu geben, sich auf diese Neuregelung einzustellen und ggf. durch Nachverhandlungen mit den Leistungsträgern die Refinanzierung sicherzustellen, findet die Neuregelung für diese neu aufgenommenen Personenkreise erst ab dem 1.10.2015 Anwendung. Bis dahin ist jedoch mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 zu zahlen.

Wegezeit und Bereitschaftsdienst

Neu sind auch Bestimmungen zur Wegezeit und zum Bereitschaftsdienst.
Klargestellt wird, dass für Wegezeiten zwischen Patienten und von diesen zu Geschäftsräumen ebenfalls das Mindestentgelt zu zahlen ist.
Unklarheit herrschte bisher zu der Frage, ob die kompletten Zeiten des Bereitschaftsdienstes nach der bisher gültigen Verordnung mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Sie enthielt hierzu keine Regelung. Hierzu hat inzwischen das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung getroffen, deren Entscheidungsgründe aber noch nicht vorliegen (BAG Urteil vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12). Eine abschließende Bewertung der Entscheidung, die Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse für zurückliegende Zeiträume haben könnte, steht deshalb noch aus.
Die neue Verordnung schafft Abhilfe für die Zeit ab dem 1.1.2015. Sie erlaubt nun, zwischen Bereitschaftsdienst und Vollarbeit zu unterscheiden. Sie beschreibt in § 2 Abs. 3, dass Bereitschaftsdienst im Sinne der Verordnung vorliegt, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort außerhalb der regulären Arbeitszeit aufhalten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Gleichzeitig muss erfahrungsgemäß die Arbeitszeit ohne Arbeitsanfall mindestens 75 % betragen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung darf der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit mit mindestens 25 % als zu vergütende Arbeitszeit bewertet werden. Nur diese und nicht die komplette Zeit des Bereitschaftsdienstes ist mit dem Mindestlohn zu vergüten. Überschreitet die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes die 25 %, ist diese zusätzlich mit dem Mindestentgelt zu vergüten.
Bedingung ist allerdings, dass diese Regeln in den Arbeitsverträgen schriftlich oder in kollektivrechtlichen Regelungen wie  Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen verankert sind. Vergleichbare Regeln sind auch bisher schon in vielen Verträgen verbreitet.
Darüber hinaus enthält die Verordnung die Regel, dass jeder über acht Dienste im Kalendermonat hinausgehende Bereitschaftsdienst mit mindestens 15 % zusätzlich als Arbeitszeit, die zu vergüten ist, zu bewerten ist.