Neu: Als neue Personenkreise, die vom Pflegemindestlohn profitieren werden, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen worden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als Alltagsbegleiter, Betreuer von Menschen mit dementiellen Erkrankungen oder als Assistenzkraft. Dabei kann es sich auch um Beschäftigte, z. B. aus der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Küche handeln, wenn die Tätigkeit im Rahmen besonderer Betreuungskonzepte die zu Pflegenden einbezieht und gleichzeitig z. B. aktivierende, betreuerische oder pflegerische Aspekte aufweist.