Seit Beginn der Pflegeversicherung (Januar 1995) ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages verpflichtend. Leistungen der Pflegeversicherung dürfen durch Pflegeeinrichtungen nur dann erbracht werden, wenn ein Versorgungsvertrag zwischen Pflegekassen und den Leistungserbringern (Trägern von Pflegeeinrichtungen) besteht.
Im Juli 2008 wurde mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz die Option des Abschlusses von Gesamtversorgungsverträgen im SGB XI für Pflegeeinrichtungen aufgenommen. Die Möglichkeit des Abschlusses von Versorgungsverträgen wird bislang nur marginal genutzt.
Aktuell gibt es im Land Brandenburg ca. 10 Gesamtversorgungsverträge. Die vorliegende Arbeitshilfe soll dazu dienen, Trägern einen Überblick über diese Vertragsform zu geben und Möglichkeiten der praktischen Gestaltung und Umsetzung aufzeigen. Dabei werden auch Vor- und Nachteile sowie Grenzen der Umsetzung beschrieben.
Im Juli 2008 wurde mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz die Option des Abschlusses von Gesamtversorgungsverträgen im SGB XI für Pflegeeinrichtungen aufgenommen. Die Möglichkeit des Abschlusses von Versorgungsverträgen wird bislang nur marginal genutzt.
Aktuell gibt es im Land Brandenburg ca. 10 Gesamtversorgungsverträge. Die vorliegende Arbeitshilfe soll dazu dienen, Trägern einen Überblick über diese Vertragsform zu geben und Möglichkeiten der praktischen Gestaltung und Umsetzung aufzeigen. Dabei werden auch Vor- und Nachteile sowie Grenzen der Umsetzung beschrieben.